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Urteil Wirksamwerden eines Anwaltswechsels
Schlagworte
Wirksamwerden eines Anwaltswechsels; Zustellungsvollmacht für bisherigen Anwalt bis Postulationsfähigkeit des neuen
Leitsätze
Im Anwaltsprozeß erlangt die Kündigung einer Vollmacht nach § 87 Abs. 1 ZPO dem Gegner und dem Gericht gegenüber erst durch die Anzeige der Bestellung eines neuen Anwalts rechtliche Wirksamkeit. Das setzt voraus, daß der neu benannte Rechtsanwalt für das betreffende Verfahren postulationsfähig ist (§ 78 ZPO). Ist dies (noch) nicht der Fall, bleibt der früher bevollmächtigte Rechtsanwalt weiterhin zustellungsbevollmächtigt.
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