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Urteil Wirksamkeit von Veränderungssperren


Schlagworte

Wirksamkeit von Veränderungssperren

Leitsätze

1. Bei der Verlängerung einer Veränderungssperre handelt es sich nicht um eine selbständige Veränderungssperre, sondern nur um die Verlängerung der Geltungsdauer der ursprünglichen Veränderungssperre (Anschluss an BVerwG, Urt. v. 19. Februar 2004 - 4 CN 16.03 -).

2. Ein berechtigtes Feststellungsinteresse besteht auch nach dem Außerkrafttreten einer Veränderungssperre, wenn die angestrebte Feststellung präjudizierende Wirkung für in Aussicht genommene Entschädigungsansprüche haben kann und eine Entschädigungsklage ernsthaft beabsichtigt ist (st. Rspr.).

3. Ein Mangel bei der Ausfertigung einer Veränderungssperre ist durch das erkennende Gericht von Amts wegen zu berücksichtigen.

4. § 21 Abs. 1 Satz 1 1. Halbs. ThürKO (juris: KomO TH 2003) gebietet nicht die gesonderte Ausfertigung aller Bestandteile einer mehrteiligen Satzung; es ist ausreichend, aber auch erforderlich, dass durch eindeutige Angaben im Satzungstext oder auch auf andere Weise jeder Zweifel an der Zugehörigkeit eines Plans oder auch weiterer textlicher Festsetzungen zur Satzung ausgeschlossen wird (vgl. Senatsurteil v. 23. Januar 2014 - 1 N 664/09 - n.v.).

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