Urteil Wirksamkeit der Teilrücknahme eines Rehabilitierungsantrags, unzulässige Willensbeeinträchtigung seitens des Gerichts, Auslagenentscheidung bei Zurückverweisung
Schlagworte
Wirksamkeit der Teilrücknahme eines Rehabilitierungsantrags, unzulässige Willensbeeinträchtigung seitens des Gerichts, Auslagenentscheidung bei Zurückverweisung
Leitsatz
1. Die Teilrücknahme eines Rehabilitierungsantrags ist unwirksam, wenn sie durch eine unzulässige Willensbeeinflussung seitens des Gerichts, etwa eine unrichtige richterliche Auskunft oder Zusage, verursacht worden ist. Eine unrichtige richterliche Auskunft liegt dann vor, wenn hinsichtlich einer Verurteilung durch ein DDR-Gericht wegen mehrerer Delikte nicht die Möglichkeit einer vollständigen Rehabilitierung nach § 1 Abs. 3 StrRehaG erwogen oder wenn auf kostenrechtliche Vorteile verwiesen wird, obwohl das Rehabilitierungsverfahren kostenfrei ist.
2. Eine Entscheidung des Beschwerdegerichts über die notwendigen Auslagen des Antragstellers ist dann nicht veranlasst, wenn das Beschwerdegericht die Sache an das Landgericht zurückverweist. Die Auslagenentscheidung hat dann das Landgericht zu treffen.
(Leitsätze der Redaktion)
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