Urteil Wirksame Schönheitsreparaturenklausel in Anlehnung an den Wortlaut der II. BV
Schlagworte
Wirksame Schönheitsreparaturenklausel in Anlehnung an den Wortlaut der II. BV
Leitsatz
Die Klausel „Die Schönheitsreparaturen umfassen das Tapezieren, Anstreichen von Wänden und Decken, Streichen der Fußböden, der Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren, der Fenster und Außentüren von innen.“ ist nicht unklar gem. § 305c Abs. 2 BGB im Hinblick auf ein Streichen der Fenster auch von außen und damit wirksam.
2. Der Anspruch auf Nutzungsentschädigung endet taggenau mit der Rückgabe und nicht erst mit dem Zeitabschnitt, nach dem der Mietzins bemessen war, bei monatlichen Mietzinsraten also nicht erst mit dem Ablauf des Monats, in dem die Rückgabe erfolgte. (Leitsatz 2 d. Red.)
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