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Urteil „Winterdienstvertrag” als Werkvertrag


Schlagworte

„Winterdienstvertrag” als Werkvertrag; mangelhafte Leistung nicht nachholbar; anteilige Vergütung für Übernahme der Verkehrssicherungspflicht

Leitsätze

1. Bei einem Reinigungsvertrag, wonach das Grundstück von Schnee- und Eisglätte freizuhalten und mit abstumpfenden Stoffen zu bestreuen ist, handelt es sich um einen Werkvertrag.

2. Eine mangelhafte oder nicht erbrachte Leistung kann nicht nachgeholt werden (absolutes Fixgeschäft).

3. Das Winterdienstunternehmen trägt die Darlegungs- und Beweislast für die ordnungsgemäße Erfüllung.

4. Die Angabe, wann welche Mitarbeiter erschienen waren, ist keine substantiierte Behauptung der Vertragserfüllung.

5. Der Besteller ist nicht verpflichtet, zeitnah zur Nachbesserung aufzufordern, da die Überwachung der Witterungsverhältnisse dem Werkunternehmer obliegt.

6. Der Vergütungsanspruch für die Übernahme der Verkehrssicherungspflicht nach der früheren Fassung des Berliner Straßenreinigungsgesetzes kann auf 50 % des vertraglich vereinbarten Werklohns geschätzt werden.

(Leitsätze der Redaktion)

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