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Urteil Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Schlagworte
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Übermittlung fristgebundener Schriftsätze per Telefax; Sorgfaltspflichten des Anwalts
Leitsatz
Bei der Übermittlung fristgebundener Schriftsätze per Telefax ist grundsätzlich durch einen Abgleich des Sendeberichts mit einem aktuellen Verzeichnis oder einer anderen geeigneten Quelle sicherzustellen, dass die angewählte Telefax-Nummer derjenigen des angeschriebenen Gerichts entspricht.
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