Urteil Wiedereinsetzung
Schlagworte
Wiedereinsetzung; Rechtsanwaltsverschulden bei Berufung zum unzuständigen Gericht; Vorrang des Vermögensgesetzes vor Zivilrecht
Leitsätze
Ein Rechtsanwalt, der im alten Bundesgebiet seine Kanzlei und in den neuen Bundesländern nur ein Zweitbüro unterhält, handelt schuldhaft, wenn er bei Einlegung und Begründung einer Berufung im März/April 1991 nicht berücksichtigt, daß er zur Vertretung vor dem Bezirksgericht nicht berechtigt ist (Einigungsvertrag Anlage I Kap. III Sachgebiet A Abschn. III Nr. 5 b), auch wenn er die Genehmigung des Ministerrats zur Eröffnung des Zweitbüros mit Erlaubnis zu anwaltschaftlicher Tätigkeit in der DDR besitzt und bei einem anderen Bezirksgericht "registriert" ist.
Stützt der Kl. vor den Zivilgerichten seinen Anspruch gegen die verklagte Stadt auf sogenanntes Teilungsunrecht (vgl. Senatsurt. vom 3. April 1992, V ZR 83/91, WM 1992, 1000 f.) und ist das Verwaltungsverfahren nach dem Vermögensgesetz noch nicht abgeschlossen, kommt eine Entscheidung des Zivilgerichts nach § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG nicht in Betracht.
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