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Urteil Wiedereinsetzung
Schlagworte
Wiedereinsetzung
Leitsatz
Ein Prozessbevollmächtigter, der in Verkennung der Vorschrift des § 119 Abs. 1 Ziffer 1 b) GVG gegen ein Urteil des Amtsgerichts verspätet beim zuständigen Kammergericht Berufung einlegt, kann seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht mit Erfolg auf den Vortrag stützen, dass das Amtsgericht bei Gelegenheit geäußert habe, dass das Landgericht das zuständige Berufungsgericht sei.
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