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Urteil Wiederaufnahmeantrag eines strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahrens


Schlagworte

Wiederaufnahmeantrag eines strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahrens

Leitsatz

Erforderlich für eine Verfassungsbeschwerde nach § 20 Abs. 1, § 46 VerfGGBbg ist eine Begründung, die schlüssig die mögliche Verletzung des geltend gemachten Grundrechts des Beschwerdeführers aufzeigt. Sie muss umfassend und aus sich heraus verständlich sein; der entscheidungserhebliche Sachverhalt und die wesentlichen rechtlichen Erwägungen müssen nachvollziehbar dargelegt werden, um dem Gericht eine sachgerechte Auseinandersetzung mit dem geltend gemachten Begehren zu ermöglichen.

(Leitsatz der Redaktion)

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