Urteil Wiederaufnahme des Rehabilitierungsverfahrens aufgrund neuer Beweismittel
Schlagworte
Wiederaufnahme des Rehabilitierungsverfahrens aufgrund neuer Beweismittel; Enteignung wegen Zugehörigkeit zur SS; Verwaltungsstrafverfahren
Leitsätze
1. Legt der Antragsteller neue Beweismittel vor, die erstmals die Rechtsstaatswidrigkeit der Enteignung belegen, ist das Rehabilitierungsverfahren auf Antrag des Betroffenen wieder aufzunehmen.
2. Auch rein faktische Verfolgungsmaßnahmen in einem sog. "Verwaltungsstrafverfahren" fallen unter § 1 Abs. 5 StrRehaG.
3. Die Enteignung allein wegen der bloßen Zugehörigkeit zur SS ist mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar i. S. d. § 1 Abs. 5 StrRehaG.
(Leitsätze der Entscheidung entnommen)
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