Urteil Wiederaufnahme des strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahrens, sächsischer Volksentscheid, Friedenssicherung, Untersuchungsbericht, Haftbefehl
Schlagworte
Wiederaufnahme des strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahrens, sächsischer Volksentscheid, Friedenssicherung, Untersuchungsbericht, Haftbefehl
Leitsätze
1. Die Richtlinien zum sächsischen Gesetz über die Übergabe von Betrieben von Kriegs- und Naziverbrechern in das Eigentum des Volkes waren trotz der in ihnen enthaltenen individuellen, gegen Unternehmer gerichteten Schuldtatbestände keine Rechtsnormen, sondern Verwaltungsvorschriften.
2. Der sächsische Volksentscheid hat nur der Friedenssicherung gedient, obgleich in Bezug genommene Dokumente auch die Bestrafung von Kriegs- und Naziverbrechern als Zweck der Aktion benennen.
3. Einer individuellen, durch das sächsische Gesamtministerium bestätigten individuellen Beschuldigung als Kriegs- und Naziverbrecher durch die Präsidialkommission steht entgegen, dass dem Betroffenen im Untersuchungsbericht kein strafbares Handeln zur Last gelegt wurde.
(Leitsätze der Redaktion)
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