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Urteil Wiederaufnahme, zuständiges Landgericht
Schlagworte
Wiederaufnahme, zuständiges Landgericht
Leitsatz
Für die Wiederaufnahme eines Rehabilitierungsverfahrens gilt § 140a GVG (Abweichung von OLG Brandenburg, VIZ 2004, 430).
(Leitsatz der Redaktion)
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