Urteil Wiederaufleben des Mietminderungsrechtes
Schlagworte
Wiederaufleben des Mietminderungsrechtes; Schönheitsreparaturen im laufenden Mietverhältnis; Mängelsubstantiierung im Prozeß
Leitsätze
1. Ein nach § 539 BGB a. F. (jetzt § 536 b) verlorenes Minderungsrecht kann bei einer Mieterhöhung wieder aufleben, ist allerdings auf den Mieterhöhungsbetrag beschränkt. 2. Ist der Vermieter zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet, muß er diese auch im laufenden Mietverhältnis durchführen, und die Arbeiten sind nicht auf die Ausräumung von drohenden Substanzverlusten beschränkt. 3. Zur Substantiierungslast des Mieters bei der Darlegung von Mängeln.
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