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Urteil Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens, faktische Enteignung durch politische Verfolgung, Bodenreform, vorübergehende Besetzung durch die Rote Armee vor dem 8. Mai 1945


Schlagworte

Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens, faktische Enteignung durch politische Verfolgung, Bodenreform, vorübergehende Besetzung durch die Rote Armee vor dem 8. Mai 1945

Leitsatz

Selbst wenn bereits die Besetzung eines Gutes durch die Rote Armee im April 1945 einen - faktischen - Vermögensverlust des Alteigentümers zur Folge gehabt hätte, würde eine vermögensrechtliche Berechtigung nach § 1 Abs. 6 Satz 1 VermG daran scheitern, dass die Vorschrift allein auf Vermögensverluste infolge von nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen anwendbar ist. Auf - etwaige - Vermögensverluste infolge von Verfolgungsmaßnahmen der im Rahmen des Krieges vorrückenden alliierten Mächte - unabhängig davon, ob der westlichen Alliierten oder der Sowjetunion - findet er demgegenüber keine Anwendung. Die Vorschrift des § 1 Abs. 6 VermG in ihrer Gesamtheit dient allein der Wiedergutmachung von Vermögensverlusten durch Verfolgungsmaßnahmen des nationalsozialistischen Regimes (NS-Regimes).

(Leitsatz der Redaktion)

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