Urteil Widerspruch nach Eigenbedarfskündigung, in Berlin kein angemessener Ersatzwohnraum
Schlagworte
Widerspruch nach Eigenbedarfskündigung, in Berlin kein angemessener Ersatzwohnraum
Leitsätze
1. Zu fehlendem Ersatzwohnraum in Berlin als einem die Fortsetzung des Mietverhältnisses rechtfertigenden Härtegrund gemäß § 574 Abs. 2 BGB.
2. Bei tatsächlicher Mangellage und hinreichender Bemühungen um Ersatzwohnraum (hier: 244 Bewerbungen in zweieinhalb Jahren) kann die Fortsetzung des Mietverhältnisses durch Urteil bestimmt werden.
3. Die Suche des Mieters muss sich in einer Großstadt wie Berlin nicht auf die gesamte Gemeinde erstrecken.
4. Eine längerfristige Fortsetzung des Mietverhältnisses kann nach gerichtlicher Schätzung der ortsüblichen Neuvertragsmiete angeordnet werden.
(Leitsätze zu 2 bis 4 von der Redaktion)
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