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Urteil Wesentlichkeitsgrenze


Schlagworte

Wesentlichkeitsgrenze; Schadensersatz bei fristloser Kündigung; Betriebskostenabrechnung; Auflösungsverschulden

Leitsätze

1. Zu den laufenden Aufwendungen im Sinne von § 5 WiStG gehören alle Kosten nach §§ 18 ff. II. BV, auch Kapitalkosten. 2. Verwaltungskosten können nur mit höchstens 420 DM jährlich angesetzt werden (§ 26 II. BV).

3. Der Vermieter kann Schadensersatz nach einer berechtigten fristlosen Kündigung grundsätzlich nur für einen Zeitraum von zwei Monaten verlangen.

4. Bei einer Betriebskostenabrechnung müssen die einzelnen Versicherungsarten aufgeschlüsselt werden.

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