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Urteil Wertverbesserungszuschlag
Schlagworte
Wertverbesserungszuschlag; Neuschaffen von Wohnraum; Bauaufwand, wesentlicher; Baukosten; Gerichtskosten; Materialkosten; Darlehensbeschaffungskosten; Umbauarbeiten; Kellerentrümpelung; Preisbindung
Leitsatz
1. Der Aufwand für Kellerentrümpelung, für Gerichts-, Notariats- und Darlehensbeschaffungskosten ist nicht umlagefähig, sondern mit der Pauschalregelung des § 11 AMVOB über die Baukosten abgegolten.
2. Zur Frage, wann durch wesentlichen Bauaufwand Wohnraum neugeschaffen wird.
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