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Urteil Wertausgleich für die von dem Zweitgeschädigten gemachten Aufwendungen


Schlagworte

Wertausgleich für die von dem Zweitgeschädigten gemachten Aufwendungen; rechtliches Gehör

Leitsätze

1. Art. 27 der Anordnung BK/O (49) 180 der Alliierten Kommandantur Berlin vom 26. Juli 1949 ist auf einen Wertausgleich in Bezug auf die vom Zweitgeschädigten an dem betreffenden Vermögensgegenstand gemachten Aufwendungen nicht analog anwendbar.

2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird regelmäßig verletzt, wenn ein Gericht, bei dem ein Antrag auf Einräumung oder Verlängerung einer Äußerungsfrist gestellt ist, zur Hauptsache entscheidet, ohne zuvor diesen Antrag beschieden zu haben.

(Leitsätze der Entscheidung entnommen)

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