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Urteil Wertausgleich


Schlagworte

Wertausgleich; Aufwendungsersatz; Durchschnittsbildung; Mittelungswert; Freibetrag; Abschreibungen; Modernisierungsmaßnahmen; Instandsetzungsmaßnahmen; Verschlechterungsverbot

Nichtamtliche Leitsätze

1. Der Berechtigte ist nur zum Ersatz derjenigen Kosten für vom Verfügungsberechtigten bis zum 2. Oktober 1990 durchgeführte Maßnahmen für eine Bebauung, Modernisierung oder Instandsetzung des Vermögenswerts verpflichtet, deren Zuordnung zum Vermögenswert durch den Verfügungsberechtigten nachgewiesen ist.

2. Eine gerichtliche Schätzung der Kosten setzt eine ordnungsgemäße Schätzung der zum Wertausgleich berechtigenden Kosten durch den Verfügungsberechtigten voraus.

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