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Urteil Wert von Feststellung und Auskunft im Rahmen der Mietpreisbremse


Schlagworte

Wert von Feststellung und Auskunft im Rahmen der Mietpreisbremse

Leitsätze

1. Das Interesse der Parteien an der Feststellung der nach den Vorschriften über die „Mietpreisbremse“ gemäß §§ 556d  ff. BGB höchstzulässigen Miete ist seit dem 1. Januar 2021 entsprechend § 41 Abs. 1 GKG n. F. mit dem Jahresbetrag der streitigen Miete zu bewerten.

2. Zur Ermittlung des Streitwerts der Klage auf Auskunft über die für die Zulässigkeit der vereinbarten Miete maßgeblichen Tatsachen nach § 556g Abs. 3 BGB (a. F.).

3. Die Streitwerte für die Klage auf Feststellung überhöhter Miete und des Auskunftsanspruchs über die für die Zulässigkeit der Miete maßgeblichen Tatsachen richten sich nach einem Teilbetrag der Jahresmiete.

(Leitsatz zu 3 von der Redaktion)

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