Urteil Werklohnforderung, Leistungsänderungen, Mehrleistung, Minderleistung, Preisgefüge
Schlagworte
Werklohnforderung, Leistungsänderungen, Mehrleistung, Minderleistung, Preisgefüge
Leitsatz
Nach § 2 Abs. 5 VOB/B bleibt zwar das bisherige Preisgefüge bestehen, soweit es durch die Leistungsänderungen nicht berührt wird. Der Auftragnehmer kann mithin den neuen Preis nur auf der Grundlage kalkulieren, welcher der bisherigen Kalkulation entspricht, insbesondere kann die aus § 2 Abs. 5 VOB/B folgende Mehrleistung nicht zu einer Gewinnerhöhung beim Auftragnehmer führen. Es kann aber ausreichen, dass der Auftragnehmer sämtliche Preise für die neu zu erbringende Leistung offenlegt und klarstellt, welche Leistungen zu welchen Preisen entfallen. Damit hat sie den Anforderungen, die an die Darlegung von Mehr- und Minderleistungen zu stellen sind, grundsätzlich entsprochen, jedenfalls dass, wenn sie zudem ihre Kalkulation zum Hauptauftrag vorgelegt hat. Die schlichte Behauptung des Auftraggebers, die Rechnung sei nicht prüffähig, reicht dann nicht aus, weil die Prüffähigkeit kein Selbstzweck ist; der Aufraggeber muss dann seinerseits darlegen, welche zusätzlichen Informationen er benötigt, um die Rechnung nachvollziehen zu können.
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