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Urteil Weitere Angaben im Vollstreckungsformular
Schlagworte
Weitere Angaben im Vollstreckungsformular
Leitsatz
Dem Formularzwang aus § 753 Abs. 3 ZPO i. V. m. §§ 1, 2, 5 GVFV widerspricht es nicht, wenn ein Gläubiger in dem mit „weitere Angaben im Zusammenhang mit der Vermögensauskunft“ überschriebenen Modul G des Gerichtsvollzieherformularauftrages rechtliche Auffassungen zum Umfang der Abgabe der Vermögensauskunft äußert.
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