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Urteil Wartungskosten nur mit Kostenobergrenze, Kosten einer „Vor-Ort-Betreuung“, Betriebskosten
Schlagworte
Wartungskosten nur mit Kostenobergrenze, Kosten einer „Vor-Ort-Betreuung“, Betriebskosten
Leitsätze
1. Positionen, die nicht in der BetrKV definiert sind, müssen so konkret beschrieben werden, dass der Mieter abschätzen kann, welche Kosten auf ihn zukommen; die Verwendung nicht näher erläuterter Begriffe wie „Center-Management“, „Raumkosten“ oder „Allgemeiner Service“ reicht nicht aus.
2. Wartungskosten können auch in Geschäftsraummietverträgen formularvertraglich nicht ohne Kostenobergrenze wirksam umgelegt werden.
(Leitsätze der Redaktion)
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