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Urteil Wandrücksprung
Schlagworte
Wandrücksprung; Schmalseitenprivileg
Leitsatz
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen für einen nicht mehr als 16 m langen baulichen Abschnitt einer Gebäudeseite, der durch einen lediglich rund 2 m tiefen Wandrücksprung begrenzt wird, gemäß § 6 Abs. 6 BauO Bln. 1985 das Schmalseitenprivileg in Anspruch genommen werden kann (im Anschluß an den Beschluß des Senats vom 25. März 1993 - OVG 2 S 4.93).
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