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Urteil Wahrung der WEG-Anfechtungsfrist
Schlagworte
Wahrung der WEG-Anfechtungsfrist; Anfechtungsklage; Anfechtungsklage „gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft“; Auslegung der Klage; Verfristung; Liste der „übrigen Wohnungseigentümer“
Leitsatz
Auch wenn in der Klageschrift eine Liste der übrigen Wohnungseigentümer beigefügt ist, diese aber die Wohnungseigentümergemeinschaft als Beklagte bezeichnet, scheidet die Auslegung als Anfechtungsklage gegen die übrigen Wohnungseigentümer aus. Die Anfechtungsklage ist dann verfristet und unbegründet.
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