Urteil Vorwegabzug und Abflußprinzip für Betriebskostenabrechnung
Schlagworte
Vorwegabzug und Abflußprinzip für Betriebskostenabrechnung; Müllabfuhrkosten; Kosten der Gartenpflege; Neuanlage eines Gartens; Blumenkübel; Grundsteuer; Kosten der Zwischenablesung
Leitsätze
1. Die auf Gewerbemieter entfallenden Müllabfuhrkosten sind vorweg zu erfassen und dürfen nicht auf den Wohnungsmieter umgelegt werden.
2. Die Kosten für eine Neuanlage eines Gartens können nicht als Gartenpflegekosten gem. Nr. 10 der Anlage 3 zu § 27 II. BV umgelegt werden.
3. Nach dem Abflußprinzip ist es gerechtfertigt, auch zurückliegende Grundsteuerzahlungen in demjenigen Abrechnungsjahr in die Betriebskostenabrechnung einzustellen, in dem sie geleistet worden sind.
4. Die Kosten für eine Zwischenablesung der Verbrauchseinheiten der Zentralheizung und/oder des Warmwassers sind grundsätzlich als Heiz- und Warmwasserkosten umlagefähig. Diese Kosten können aber nicht gesondert geltend gemacht werden, sondern nur als Teil der Abrechnung über die Heiz- und Warmwasserkosten.
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