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Urteil Vorrang der Anhörungsrüge
Schlagworte
Vorrang der Anhörungsrüge; fristlose Kündigung wegen eines einmaligen Vorgangs; Eigentumsgarantie des Mieters
Leitsätze
1. Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn vom statthaften Rechtsbehelf der Anhörungsrüge kein Gebrauch gemacht wurde (hier: nicht gewährte Erklärungsfrist zu neuem Vorbringen).
2. In einem solchen Fall sind auch weitere, denselben Streitgegenstand betreffende Rügen unzulässig (hier: Verletzung der Eigentumsgarantie des Mieters durch Kündigung wegen eines einmaligen Vorfalls).
(Leitsätze der Redaktion)
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