Urteil Vormerkung für Rückübertragungsanspruch gegen Verfügungsberechtigten
Schlagworte
Vormerkung für Rückübertragungsanspruch gegen Verfügungsberechtigten; Veräußerungsverbot gegen Verfügungsberechtigten; Belastungsverbot für Unterlassungsanspruch gegen Verfügungsberechtigten; Verfügungsverbot über restitutionsbelastetes Grundstück; Machtmissbrauch durch Aufbau-Enteignung; Seilschaftshandeln
Leitsätze
1. Ein Rückübertragungsanspruch nach § 3 Abs. 1 VermG kann nicht im Wege der Eintragung einer Vormerkung gesichert werden.
2. Zur Sicherung des schuldrechtlichen Unterlassungsanspruchs aus § 3 Abs. 3 VermG ist der Erlaß eines gerichtlichen Veräußerungs- und Belastungsverbotes mit dinglicher Wirkung grundsätzlich zulässig.
3. Die ordnungsgemäße Anmeldung eines Rückübertragungsanspruches allein kann noch nicht den im Wege eines gerichtlichen Verfügungsverbotes sicherungsfähigen gesetzlichen Unterlassungsanspruch begründen; dafür bedarf es der Darlegung und Glaubhaftmachung des Rückübertragungsanspruches selbst und dessen Gefährdung. An Darlegung und Glaubhaftmachung sind keine überhöhten Anforderungen zu stellen.
4. Ein Anhaltspunkt dafür, daß eine Enteignung nach dem Aufbaugesetz dennoch von dem Regelungsbereich des § 1 Abs. 2 und/oder Abs. 3 VermG erfaßt wird, liegt vor, wenn der Alteigentümer glaubhaft gemacht hat, vom Enteignungsverfahren keine Kenntnis erlangt zu haben; insofern scheidet die Möglichkeit einer Enteignung durch Machtmißbrauch nicht von vornherein aus.
5. Zum Seilschaftshandeln.
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