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Urteil Vorläufiger Rechtsschutz Dritter gegen eine Baugenehmigung, Kompostierungsanlage für organische Abfälle, unbeplanter Innenbereich, Außenbereich, Bebauung, Ortsteil, Gebot der Rücksichtnahme, wertungsoffenes Korrektiv, Lärmbelästigungen


Schlagworte

Vorläufiger Rechtsschutz Dritter gegen eine Baugenehmigung, Kompostierungsanlage für organische Abfälle, unbeplanter Innenbereich, Außenbereich, Bebauung, Ortsteil, Gebot der Rücksichtnahme, wertungsoffenes Korrektiv, Lärmbelästigungen

Leitsatz

Einen (Gebietserhaltungs-) Anspruch eines Eigentümers eines Grundstückes auf Erhaltung der Außenbereichsqualität eines Grundstückes gibt es nicht, weil die Freihaltung des Außenbereichs vor außenbereichsfremden Vorhaben ausschließlich im öffentlichen Interesse erfolgt. Der Außenbereich ist kein Baugebiet, sondern soll tendenziell von Bebauung freigehalten werden.

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