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Urteil vorläufiger Rechtsschutz gegen den Investitionsvorrangbescheid
Schlagworte
vorläufiger Rechtsschutz gegen den Investitionsvorrangbescheid
Leitsatz
Der Tatbestand des § 12 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 InVorG (nicht rechtzeitige oder erfolglose Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes gegen den Investitionsvorrangbescheid) ist auch dann erfüllt, wenn der Anmelder den Antrag auf Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz zwar rechtzeitig stellt, aber nicht bis zur Entscheidung des angerufenen Gerichts aufrechterhält.
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