Urteil Vorkaufsrecht kein Mittel einer allgemeinen Bodenbevorratung oder zum Erwerb von Grundstücken
Schlagworte
Vorkaufsrecht kein Mittel einer allgemeinen Bodenbevorratung oder zum Erwerb von Grundstücken
Leitsätze
1. Das Instrument des Vorkaufsrechts stellt der Gesetzgeber der Gemeinde nicht als Mittel einer allgemeinen Bodenbevorratung oder zum Erwerb von Grundstücken zur Verfügung, die zur Umsetzung der von ihr betriebenen Planung ersichtlich nicht benötigt werden.
2. Für den Erlass einer Vorkaufssatzung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB (Besonderes Vorkaufsrecht) bedarf es keiner förmlich konkretisierten Planungsabsichten. Auch informelle Planungen können hierfür ausreichen.
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