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Urteil Vorbeugender öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch, Anspruch auf Geheimhaltung im Ausgleichsleistungsverfahren


Schlagworte

Vorbeugender öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch, Anspruch auf Geheimhaltung im Ausgleichsleistungsverfahren

Leitsatz

Auch im Ausgleichsleistungsverfahren besteht kein uneingeschränkter Geheimhaltungsanspruch gegen die Behörde. Das Verwaltungsgeheimnis verbietet lediglich die unbefugte Offenbarung von Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse einer natürlichen Person sowie von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen. Im Übrigen ist bei der bei einem Auskunftsbegehren der Presse vorzunehmenden Ermessensentscheidung eine Güterabwägung zwischen der Notwendigkeit der öffentlichen Information und den entgegenstehenden öffentlichen oder privaten Interessen erforderlich (Fall Wilhelm Prinz von Preußen).

(Leitsatz der Redaktion)

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