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Urteil Voraussetzungen einer Divergenzrüge, Annahme eines Enteignungsverbots gemäß Ziffer 3 des SMAD-Befehls Nr. 64


Schlagworte

Voraussetzungen einer Divergenzrüge, Annahme eines Enteignungsverbots gemäß Ziffer 3 des SMAD-Befehls Nr. 64

Leitsatz

Eine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass die Entscheidung des Berufungsgerichts auf einem abstrakten Rechtssatz beruht, der im Widerspruch zu einem Rechtssatz steht, den das Bundesverwaltungsgericht oder ein anderes divergenzfähiges Gericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt hat. Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen.

(Leitsatz der Redaktion)

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