Urteil Volkseigentum
Schlagworte
Volkseigentum; Veräußerung; Vorkaufsrecht; Grundbuchberichtigung
Leitsätze
1. Die unter der Geltung der Rechtsvorschriften der ehemaligen DDR getroffene Vereinbarung eines im Grundbuch einzutragenden Vorkaufsrechts (§§ 306 ff. ZGB-DDR), wonach bei Ausübung des Vorkaufsrechts ein bestimmter Kaufpreis zur Anwendung gebracht wird, ist nichtig (§ 68 Abs. 1 ZGB-DDR).
2. Die Preislimitierung ist als Ausgestaltung des Vorkaufsrechts mit diesem Recht untrennbar verbunden.
3. Die Nichtigkeit dieser Vereinbarung hat die Gesamtnichtigkeit des Veräußerungsvertrages zur Folge (im Anschluß an Kammergericht, 1. Zivilsenat, KG-Report 1994, 135, 243; Kammergericht, 18. Zivilsenat, KG Report 1994, 218).
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