Urteil Verwirkung
Schlagworte
Verwirkung; Anfechtungsrecht; Beschlußanfechtung; Kostenvorschuß; Nichtzahlung; fristgerecht
Leitsatz
Reicht ein Wohnungseigentümer seinen Antrag, einen Beschluß der Wohnungseigentümergemeinschaft anzufechten, zwar fristgerecht bei Gericht ein, zahlt er dann aber auf Anforderung des Gerichts den Kostenvorschuß für die Zustellung des Antrages an die Miteigentümer nicht, sondern läßt die Angelegenheit zunächst ein Jahr lang auf sich beruhen, so daß die Eigentümer von der Anfechtung keine Kenntnis erlangen, so ist das Anfechtungsrecht verwirkt, wenn die Sache nach einem Jahr wieder aufgegriffen wird.
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