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Urteil Verwaltungsrechtliche Rehabilitierung bei Einweisung in psychiatrische Klinik
Schlagworte
Verwaltungsrechtliche Rehabilitierung bei Einweisung in psychiatrische Klinik
Leitsatz
Es ist Sache tatrichterlicher Würdigung des Einzelfalles, ob einer Einweisung eine hoheitliche Maßnahme im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 VwRehaG zugrunde liegt oder etwa die Entscheidung eines nicht amtlich, sondern privat tätig werdenden (Not-) Arztes, die ein nicht rehabilitierungsfähiges privatrechtliches Handeln darstellen würde.
(Leitsatz der Entscheidung entnommen)
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