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Urteil Vertriebeneneigenschaft


Schlagworte

Vertriebeneneigenschaft; ständiger Wohnsitz von Vertriebenen; Unterbrechung der Wohnsitznahme

Leitsatz

Ein Aufenthalt von etwa zwei Jahren außerhalb des Beitrittsgebiets stellt ausnahmsweise dann keine Unterbrechung der Wohnsitznahme im Sinne von § 2 I VertrZuwG dar, wenn besondere Umstände hinzutreten, die erkennen lassen, daß die Verlagerung des Aufenthaltes nicht endgültig sein sollte.

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