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Urteil Vertragsänderung durch unwidersprochenes Besprechungsprotokoll nach Grundsätzen des kaufmännischen Bestätigungsschreibens


Schlagworte

Vertragsänderung durch unwidersprochenes Besprechungsprotokoll nach Grundsätzen des kaufmännischen Bestätigungsschreibens; Vertreter ohne Vertretungsvollmacht; Verjährung von Mängelbeseitigungsansprüchen; Architektenvertrag; Bauvertrag

Leitsätze

a) Der Vertretene, der auf Einladung zu einem Termin zur Verhandlung über einen bereits geschlossenen Vertrag einen Vertreter ohne Vertretungsmacht entsendet, muss sich dessen Erklärungen nach den zum kaufmännischen Bestätigungsschreiben entwickelten Grundsätzen zurechnen lassen, wenn er den im über die Verhandlung erstellten Protokoll enthaltenen und unterschriebenen Erklärungen des Vertreters nicht unverzüglich nach Zugang des Protokolls widerspricht.

b) Der Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens ist dem Antragsgegner förmlich zuzustellen.

c) Die Verjährung wird auch dann gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB i.V.m. § 189 ZPO gehemmt, wenn der Antragsgegner den Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens lediglich aufgrund einer formlosen Übersendung durch das Gericht erhalten hat. Auf den fehlenden Willen des Gerichts, eine förmliche Zustellung vorzunehmen, kommt es nicht an.

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