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Urteil Verspätete Abgabe einer Erklärung im Prozesskostenhilfeverfahren
Schlagworte
Verspätete Abgabe einer Erklärung im Prozesskostenhilfeverfahren
Leitsatz
Eine im Prozesskostenhilfeverfahren gesetzte Frist zur Vorlage von Belegen oder Unterlagen stellt keine Notfrist dar, so dass es auf ein etwaiges Verschulden des Begünstigten nicht ankommt.
(Leitsatz der Redaktion)
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