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Urteil Versäumung einer Notfrist
Schlagworte
Versäumung einer Notfrist; unter Autositz gerutschter Schriftsatz
Leitsatz
Der Prozessbevollmächtigte einer Partei handelt schuldhaft im Sinne des § 233 ZPO, wenn er eine Vielzahl an Gerichte adressierte Briefe auf den Beifahrersitz seines Pkw legt, zum Briefkasten fährt, um sie dort einzuwerfen, und dann dabei nicht bemerkt, dass er einen Brief mit einem fristwahrenden Schriftsatz tatsächlich nicht einwirft, weil dieser unter den Beifahrersitz gerutscht war.
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