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Urteil Vermögensverlust auf andere Weise, Eigentumsbegriff, Enteignungsbegriff, Beschlagnahme, abgepresste Generalvollmacht, Divergenz, Verfahrensrügen, rechtliches Gehör, Überzeugungsgrundsatz, Verstoß gegen Denkgesetze


Schlagworte

Vermögensverlust auf andere Weise, Eigentumsbegriff, Enteignungsbegriff, Beschlagnahme, abgepresste Generalvollmacht, Divergenz, Verfahrensrügen, rechtliches Gehör, Überzeugungsgrundsatz, Verstoß gegen Denkgesetze

Leitsatz

1. Für den Vermögensverlust im Sinne des § 1 Abs. 6 VermG ist nicht auf das förmliche Erlöschen der Rechtsposition des Betroffenen oder den vollen Entzug seiner Rechtsstellung, sondern auf eine faktische Betrachtungsweise abzustellen.

2. Eine Beschlagnahme stellt erst dann einen Vermögensverlust im Sinne des § 1 Abs. 6 VermG dar, wenn sie den Vermögensinhaber vollständig und endgültig aus seiner Rechtsposition verdrängt; eine vorübergehende Sicherstellung des Vermögenswerts und Beschränkungen der Einwirkungs- und Verfügungsbefugnisse des Vermögensinhabers reichen dazu nicht aus.

3. Das Abnötigen einer Generalvollmacht in Verbindung mit einer räumlichen Trennung führt nicht stets zu einem solchen Vermögensverlust.

4. Ein die Revision rechtfertigender Verstoß gegen die Denkgesetze liegt nicht bereits darin, dass das angefochtene Urteil einen fernliegenden oder unwahrscheinlichen Schluss gezogen hat; denkgesetzwidrig sind vielmehr nur Schlüsse, die aus Gründen der Logik schlechterdings nicht gezogen werden können.

5. Angebliche Auslegungsfehler können nicht mit der Verfahrensrüge geltend gemacht werden.

6. Vollen Beweis begründen behördliche Urkunden nur für Tatsachen, die der Aussteller aufgrund eigener Wahrnehmung beurkundet hat.

7. Die Erwägungen des angefochtenen Urteils zur Beweislastverteilung können nicht mit der Verfahrensrüge angegriffen werden, weil die Beweislastverteilung dem materiellen Recht zuzurechnen ist.

(Leitsätze der Redaktion)

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