Urteil Vermögenszuordnungsrecht
Schlagworte
Vermögenszuordnungsrecht; zur Wohnungsversorgung genutztes volkseigenes Vermögen; Fiskalerbschaft; „widerlegte” Fiskalerbschaft; Ausschlussfrist; Zuordnungsentscheidung; Zuordnungsfähigkeit; Rechte privater Dritter
Leitsatz
Alle am 3. Oktober 1990 als Eigentum des Volkes eingetragenen Gegenstände des Verwaltungs- und Finanzvermögens (Art. 21, 22 EV) unterliegen den Vorschriften des Vermögenszuordnungsrechts. Das gilt auch dann, wenn eine für den Fiskus streitende Erbvermutung, die Grundlage für die Überführung des Vermögensgegenstandes in Volkseigentum war, nachträglich widerlegt wird.
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