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Urteil Vermieterpflicht
Schlagworte
Vermieterpflicht; Instandhaltungspflicht; Balkongitter; Rostschäden
Leitsätze
1. Die Instandhaltungspflicht des Vermieters in bezug auf einen Balkon beginnt nicht erst dann, wenn der bauliche Zustand des Balkons eine Gefahrenquelle darstellt.
2. Der Vermieter haftet für Rostschäden am Balkon, die zum Teil auf Gießwasser zurückzuführen sind, auch dann, wenn das Balkongitter so konstruiert ist, daß der Mieter dort Blumenkästen aufstellen kann.
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