Urteil Verletzung des Willkürverbots
Schlagworte
Verletzung des Willkürverbots; tragende Teile einer im Sondereigentum stehenden Garage (hier: Dachkonstruktion) als Gemeinschaftseigentum
Leitsätze
1. Eine Verletzung des Willkürverbots liegt vor, wenn die Rechtsanwendung oder das Verfahren unter keinem denkbaren Aspekt mehr rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass die Entscheidung auf sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen beruht. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung auf schweren Rechtsanwendungsfehlern wie der Nichtberücksichtigung einer offensichtlich einschlägigen Norm oder der krassen Missdeutung einer Norm beruht; die zu späte Verschaffung der erforderlichen Rechtskenntnisse berechtigt ein Gericht nicht, sehenden Auges falsche Entscheidungen zu treffen.
2. Tragende Teile eines auf dem gemeinschaftlichen Grundstück errichteten Garagengebäudes - worunter auch die Dachkonstruktion einer Garage fällt, die im Sondereigentum steht - gehören zum gemeinschaftlichen Eigentum. Ersatzforderungen im Zusammenhang mit an solchen Teilen durch einen Sondereigentümer verursachten Schäden sind deshalb gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft und vor dem zuständigen WEG-Gericht geltend zu machen.
(Leitsätze der Redaktion)
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