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Urteil Verletzung der Sachaufklärungspflicht wegen Nichteinholung eines Sachverständigengutachtens


Schlagworte

Verletzung der Sachaufklärungspflicht wegen Nichteinholung eines Sachverständigengutachtens; Hinweispflicht des Gerichts; Bindung an erstinstanzliche Feststellungen des Verwaltungsgerichts

Leitsätze

1. Die Nichteinholung eines Sachverständigengutachtens kann nur dann als verfahrensfehlerhaft beanstandet werden, wenn das Gericht für sich eine ihm unmöglich zur Verfügung stehende Sachkunde in Anspruch nimmt oder wenn es sich in einer Frage für sachkundig hält, in der seine Sachkunde ernstlich zweifelhaft ist, ohne dass es für die Beteiligten und für das zur Nachprüfung berufene Revisionsgericht überzeugend darlegt, dass ihm das erforderliche Fachwissen in genügendem Maße zur Verfügung steht.

2. Das Verwaltungsgericht ist nicht verpflichtet, die Beteiligten schon in der mündlichen Verhandlung auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffes hinzuweisen und offenzulegen, wie es seine Entscheidung im Einzelnen zu begründen beabsichtigt.

3. An die begründete - und im Einzelnen nicht mit zulässigen und begründeten Revisionsanträgen angegriffene - Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass es in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik für Grundstücke keinen „inoffiziellen Grundstücksmarkt" gab, ist das Revisionsgericht gebunden.

(Leitsätze der Redaktion)

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