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Urteil Verjährung des notariellen Amtshaftungsanspruchs
Schlagworte
Verjährung des notariellen Amtshaftungsanspruchs
Leitsatz
Die Verjährung des notariellen Amtshaftungsanspruchs beginnt, wenn dem Geschädigten Tatsachen bekannt oder grob fahrlässig unbekannt sind, die auch aus der Perspektive eines Laien das Vorgehen des Notars als irregulär und daher möglicherweise pflichtwidrig erscheinen lassen (Fortführung von Senat, Urteil vom 7. März 2019 - III ZR 117/18, NJW 2019, 1953).
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