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Urteil Verjährung des Anspruchs auf Betriebskostenabrechnung, Verjährungshemmung durch Verhandlungen, Klagezustellung „demnächst“


Schlagworte

Verjährung des Anspruchs auf Betriebskostenabrechnung, Verjährungshemmung durch Verhandlungen, Klagezustellung „demnächst“

Leitsatz

Die Verjährung ist schon dann gehemmt, wenn der Vermieter nach Aufforderung des Mieters, über Betriebskosten abzurechnen, erklärt, für das entsprechende Jahr, das längere Zeit zurückliegt, seien keine Rechnungen mehr zu finden. Eine Klagezustellung „demnächst“ kann im Einzelfall auch dann noch vorliegen, wenn der angeforderte Gerichtskostenvorschuss erst nach vier Wochen vom Kläger eingezahlt wird.

(Leitsatz der Redaktion)

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