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Urteil Verjährungshemmung bei Einreichung und Bekanntgabe eines PKH-Antrages
Schlagworte
Verjährungshemmung bei Einreichung und Bekanntgabe eines PKH-Antrages
Leitsätze
a) Die Einreichung eines Prozesskostenhilfeantrags bewirkt keine Verjährungshemmung, wenn das Gericht die Bekanntgabe an den Gegner nicht veranlasst.
b) Beantragt der Antragsteller, unabhängig von den Erfolgsaussichten des Prozesskostenhilfegesuchs dessen Bekanntgabe an die Gegenseite zu veranlassen, muss das Gericht diesem Ersuchen entsprechen.
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