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Urteil Verjährungsfrist für Aufwendungsersatzanspruch
Schlagworte
Verjährungsfrist für Aufwendungsersatzanspruch
Leitsatz
§ 558 BGB gilt auch für Schadensersatzansprüche, die sich daraus ergeben, daß der Mieter Verwendungen auf die Mietsache gemacht hat, die sonst von Dritten (hier: der Wohnungsbau Kreditanstalt Berlin im Rahmen von Mietermodernisierungen) mitfinanziert werden.
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