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Urteil Verjährungsfrist
Schlagworte
Verjährungsfrist
Leitsatz
Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Vermieters von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält, gilt sowohl für vertragliche als auch für konkurrierende deliktische Ansprüche. Auf den Ablauf der vom Vermieter zur Durchführung von Arbeiten gesetzten Frist kommt es nicht an.
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